
FAQ – zur Betriebsratswahl für Wahlvorstände
Eine Betriebsratswahl ist komplex und schon der kleinste Fehler oder eine nicht beachtete Frist macht die Wahl ungültig. Wer ist wahlberechtigt und wer wählbar? Ist das einfache oder das normale Wahlverfahren das richtige für mein Unternehmen? Hier beantworten wir Dir schon einige Deiner Fragen rund um die Betriebsratswahl.
Einklappbarer Inhalt
Wer darf für den Betriebsrat kandidieren? Wer ist wählbar?
- Wer ist grundsätzlich wählbar?
Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind und am Wahltag im Betrieb tätig sind. Das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte, Arbeitnehmer im Job-Sharing oder mit flexibler Arbeitszeit. - Gilt das auch für befristet Beschäftigte?
Ja, befristet beschäftigte Arbeitnehmer können ebenfalls gewählt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 8 BetrVG erfüllen und am Wahltag noch im Betrieb tätig sind. - Wie sieht es mit Arbeitnehmern in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) aus?
Arbeitnehmer in ABM sind wählbar, da sie durch ihre Betriebszugehörigkeit Wahlrecht haben. - Können Arbeitnehmer in Altersteilzeit gewählt werden?
Ja, in der aktiven Phase der Altersteilzeit sind sie wählbar. In der Blockfreistellungsphase verlieren sie jedoch ihr Wahlrecht. - Wie ist die Regelung für Leiharbeitnehmer?
Leih-Arbeitnehmer im Verleiher-Betrieb sind sowohl wahlberechtigt als auch wählbar. Im Entleiher-Betrieb sind sie wahlberechtigt, aber nicht wählbar. - Können Heimarbeiter gewählt werden?
Ja, Heimarbeiter, die überwiegend für den Betrieb tätig sind und mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind, sind wählbar. - Was ist mit gekündigten Arbeitnehmern?
Gekündigte Arbeitnehmer können gewählt werden, solange sie die Voraussetzungen des § 8 BetrVG erfüllen, z. B. wenn sie eine Kündigungsschutzklage erhoben haben. - Wer ist nicht wählbar?
Nicht wählbar sind 1-Euro-Jobber und Fremdfirmenbeschäftigte, die im Rahmen von Werk- oder Dienstleistungsverträgen für einen anderen Unternehmer arbeiten. Sie sind weder im Entleiher- noch im Verleiher-Betrieb wahlberechtigt oder wählbar.
Welche Mitarbeiter besitzen ein aktives Wahlrecht?
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die:
- dem Betrieb angehören, also alle, die eine weisungsgebundene Tätigkeit ausführen, welche vom Arbeitgeber organisiert wird.
- das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne sind, d.h. sie leisten Arbeit auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags und unterliegen der Weisung des Arbeitgebers.
Welche weiteren Einzelfälle gibt es bezüglich des aktiven Wahlrechts?
Wahlberechtigt:
- Arbeitnehmer in Jobsharing
- Teilzeitbeschäftigte
- Auszubildende (ab 16 Jahren)
- Mitarbeiter in der Aktivphase der Altersteilzeit
- ordentlich gekündigte Arbeitnehmer (wenn sie während der Kündigungsfrist weiterbeschäftigt werden)
- Leiharbeitnehmer (wenn sie länger als 3 Monate im Betrieb eingegliedert sind)
- Telearbeiter, wenn sie eingegliedert sind
Auch abwesende Arbeitnehmer, wie solche im Urlaub, bei Krankheit, im Wehrdienst, in Elternzeit oder im Bundesfreiwilligendienst, bleiben wahlberechtigt, solange sie die anderen Anforderungen erfüllen.
Nicht wahlberechtigt:
- Arbeitgeber
- Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit
- Leitende Angestellte
- ordentlich gekündigte Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist ohne Weiterbeschäftigung
- Praktikanten, Schülerpraktikanten, Diplomanden, Doktoranden
- Freie Mitarbeiter, freie Handelsvertreter
- Werkvertragsbeschäftigte und Mitarbeiter von Werkunternehmen
- Mitarbeiter in berufsvorbereitenden Maßnahmen
Wie wird das Wahlausschreiben erlassen?
Der Wahlvorstand hat die Wählerliste und das Wahlausschreiben, mit denen die Wahl offiziell eingeleitet wird, auszuhängen. Zusätzlich ist auch eine aktuelle Fassung der Wahlordnung zu verbreiten. Bevor das Wahlausschreiben erstell werden kann, müssen noch einige Informationen gesammelt und festgelegt werden, welche zum Inhalt des Schreibens gehören.
Zum Muster Wahlausschreiben: Formular 06_ Wahlausschreiben
Wie lange ist das Wahlausschreiben auszuhängen?
Das Wahlausschreiben muss spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe aushängen. Es muss durch den Vorsitzenden des Wahlvorstands und mindestens einem weiteren Wahlvorstandsmitglied unterschreiben sein. Der Tag, an dem das Wahlausschreiben ausgehängt wird, wird nicht bei der Berechnung der Frist mitgezählt!
Zum Muster Wahlausschreiben: Formular 06_ Wahlausschreiben
Welche Bedeutung hat die Wählerliste?
Die Wählerliste ist entscheidend für eine gültige Betriebsratswahl, da nur Arbeitnehmer, die darin aufgeführt sind, ihr Wahlrecht ausüben können. Sie muss alle wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmer im Betrieb enthalten, idealerweise sind diese alphabetisch geordnet mit Namen, Vornamen und Geburtsdatum. Der Wahlvorstand ist dafür verantwortlich, die Liste korrekt zu erstellen, und der Arbeitgeber muss alle nötigen Informationen bereitstellen. Das kann bei Verweigerung auch durch Gericht oder einstweilige Verfügung gesichert werden. Ein Fehler in der Wählerliste kann die Wahl gefährden. Die Liste muss auch die Geschlechter getrennt ausweisen und ggf. Leiharbeitnehmer berücksichtigen.
Zum Formular Vorschlagslisten und Stützunterschriften: Formular 07_Vorschlagsliste und Stützunterschriften
Wie werden die Wählerliste und die Wahlordnung bekannt gemacht?
Gleichzeitig mit dem Aushang des Wahlausschreibens müssen auch die Wählerliste und Wahlordnung veröffentlicht werden. Diese müssen für jeden Wahlberechtigten ohne größeren Aufwand zugänglich sein. Auch bezüglich der Wählerliste ist bei elektronischer Veröffentlichung noch ein zusätzlicher physischer Aushang zu empfehlen. Die Wählerliste muss laufend überprüft werden, da es auch nach Auslegung bis zum Tag der Wahl zu Änderungen in der Belegschaft (durch Einstellungen oder Kündigungen) kommen kann.
Zum Formular Bekanntmachung mehrere Listen: Formular 12_ Bekanntmachung mehrerer Listen
Zum Formular Bekanntmachung einer Liste: Formular 13_ Bekanntmachung einer Vorschlagsliste
Wie wird mit Einsprüchen gegen die Wählerliste umgegangen?
Gegen die Richtigkeit der Wählerliste können binnen zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens Einsprüche von den Arbeitnehmern – nicht aber dem Arbeitgeber -schriftlich eingereicht werden.
Der Wahlvorstand muss per Beschlussfassung eine Entscheidung über den Einspruch fällen und dem Arbeitnehmer, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich über die Entscheidung informieren. Dies muss spätestens einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe erfolgen.
Hat der Einreichende den Einspruch nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist vorgebracht, ist der Einspruch abzuweisen.
Wahlkampf zur Betriebsratswahl - Ist das überhaupt erlaubt?
Ja, Wahlkampf zur Betriebsratswahl ist erlaubt, aber es gibt bestimmte gesetzliche Rahmenbedingungen, die beachtet werden müssen. Die wichtigsten Punkte sind dabei die Meinungsfreiheit, sachliche Werbung und die Neutralität des Arbeitgebers.
Warum sollte ich mich als Betriebsratskandidat aufstellen?
Als Betriebsrat kannst du aktiv die Arbeitsbedingungen verbessern, die Interessen deiner Kolleginnen vertreten und Einfluss auf Entscheidungen im Betrieb nehmen. Es ist eine Chance, gleichzeitig Verantwortung zu übernehmen, soziale Gerechtigkeit zu fördern und seine persönlichen Kompetenzen wie Verhandlungsgeschick und Teamarbeit weiterzuentwickeln. Du bist eine wichtige Stimme für deine Kollegen und Kolleginnen und kannst echte Veränderungen bewirken.
An welche Vorgaben muss man sich bei der Wahlvorschlagsliste halten?
Wahlvorschläge müssen gem. § 6 Abs. 3 WO gewisse Angaben enthalten. Um Fehler zu vermeiden und Ihnen dem Wahlvorstand selbst die Prüfung zu erleichtern, bietet es sich an, Vorschlagslisten bereitzustellen. Diese können interessierte Mitarbeiter dann ausfüllen.
Zum Formular Vorschlagslisten und Stützunterschriften: Formular 07_Vorschlagsliste und Stützunterschriften
Wie werden Wahlvorschläge eingereicht?
Wahlvorschläge für die Betriebsratswahl müssen spätestens zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens schriftlich eingereicht werden. Sie müssen die Namen, Vornamen und gegebenenfalls die Geburtsdaten der Kandidaten enthalten, zudem sind die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Kandidaten beizufügen. Die Unterschriften der Unterstützer müssen entweder direkt auf dem Wahlvorschlag oder auf einer separaten Liste aufgeführt sein, um die Gültigkeit des Vorschlags zu gewährleisten.
Zum Formular Vorschlagslisten und Stützunterschriften: Formular 07_Vorschlagsliste und Stützunterschriften
Was sind Stützunterschriften?
Um bei einer Betriebsratswahl die Kandidatur einer unüberschaubaren Menge von Vorschlagslisten zu vermeiden, muss jede eingereichte Wahl-Vorschlagsliste eine gewisse Anzahl an Unterschriften anderer Arbeitnehmer des Betriebs aufweisen, die die Liste unterstützen. Diese werden Stützunterschriften genannt.
Folgende Kriterien müssen beim Sammeln von Stützunterschriften beachtet werden:
- Alle Unterzeichner müssen gleichzeitig auch wahlberechtigt sein.
- Jeder Unterzeichner darf seine Unterschrift auf nur eine Wahlliste setzen, kann sich später jedoch noch umentscheiden (Datum und Uhrzeit der Stützunterschrift erleichtern die Prüfung im Anschluss).
Die Frist zur Sammlung von Stützunterschriften und Einreichung der Vorschlagsliste muss zwingend eingehalten werden.
Wie viele Stützunterschriften benötigt man?
Die Anzahl der benötigten Stützunterschriften hängt von der Größe des Betriebs ab. Grundsätzlich muss ein Wahlvorschlag von einem Zwanzigstel der Arbeitnehmer unterzeichnet werden, also von fünf Prozent.
Hat das Unternehmen 20 Angestellte oder weniger, reichen zwei Unterzeichner pro Liste. In Betrieben mit mehr als 20 aber weniger als 60 Arbeitnehmern muss es allerdings mindestens drei Unterzeichner geben.
Besteht ein Betrieb aus mehr als 1000 Mitarbeitern reichen in jedem Fall 50 Stützunterschriften aus. Die Regelung mit den fünf Prozent wird hierbei aufgehoben.
Wie werden Wahlvorschläge geprüft?
Eingehende Vorschlagslisten sind unverzüglich zu prüfen, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang. Dabei ist darauf zu achten, ob die Liste den erforderlichen Vorgaben entspricht. Ist das Ergebnis der Prüfung, dass die Vorschlagsliste ungültig ist, unverzüglich der Listenvertreter unter Angabe der Gründe schriftlich informiert werden.
Zum Formular Eingangsbestätigung Vorschlagsliste: Formular 08_Eingangsbestätigung Vorschlagsliste
Wie teilt man Listenvertretern die Gültigkeit ihrer Wahlvorschläge mit?
Bei Einreichen des Wahlvorschlags bzw. der Vorschlagsliste ist dem Listenvertreter der Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen. Hiervon ist eine Kopie zu den Wahlakten zu legen!
Zum Formular Nachfrist Liste: Formular 09_Nachfrist Liste
Gibt es eine Nachfrist zur Einreichung gültiger Wahlvorschläge?
Wenn innerhalb der Frist keine (gültigen) Wahlvorschläge eingereicht wurden, ist eine Nachfrist von einer Woche, in der neue oder weitere Wahlvorschläge eingereicht werden können, zu setzen. Die Bekanntmachung der Nachfrist ist an denselben Stellen zu veröffentlichen, an denen das Wahlausschreiben bekannt gemacht wurde.
Zum Formular Einladung Losentscheid: Formular 11_Einladung Losentscheid
Sind die Listenvertreter zur Auslosung der Listennummern einzuladen?
Die Listenvertreter sind zumindest drei oder vier Arbeitstage vor der Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge, welche spätestens eine Woche vor dem eigentlichen Wahltag liegen muss, einzuladen.
Bei mehreren gültigen Wahlvorschlagslisten muss die Reihenfolge, in welcher die Listen auf dem Aushang bzw. dem Stimmzettel aufgeführt werden, ausgelost werden. Eine genaue Vorgehensweise der Verlosung ist im Gesetz nicht beschrieben. Die Listenvertreter sollten eingeladen werden, sobald die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen abgelaufen ist.
Zum Formular Bekanntmachung mehrerer Listen: Formular 12_ Bekanntmachung mehrerer Listen
Zum Formular Bekanntmachung einer Vorschlagsliste: Formular 13_ Bekanntmachung einer Vorschlagsliste
Wie mache ich die gültigen Wahlvorschläge bekannt?
Die gültigen Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche vor dem tatsächlichen Wahltag öffentlich bekannt zu machen, damit sich die Arbeitnehmer frühzeitig einen Überblick über die wählbaren Kandidaten verschaffen können. Dabei ist darauf zu achten, dass der Aushang leicht zugänglich für jeden ist.
Welche Briefwahlunterlagen müssen an ArbeitnehmerInnen verschickt werden, die ihre Stimme schriftlich abgeben?
Für die Briefwahl bei der Betriebsratswahl müssen gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 der Wahlordnung folgende Unterlagen an die wahlberechtigten Arbeitnehmer verschickt werden:
- Wahlausschreiben: Enthält alle wichtigen Informationen zur Wahl.
- Vorschlagslisten: Eine Übersicht über die Wahlvorschläge und Kandidaten.
- Stimmzettel und Wahlumschlag: Der Stimmzettel wird nach der Wahl in den Wahlumschlag gesteckt, um die Vertraulichkeit zu wahren.
- Erklärung zur persönlichen Stimmabgabe: Eine vorausgefüllte Erklärung, in der der Wähler die persönliche und geheime Wahl bestätigt.
- Freiumschlag: Dieser Umschlag enthält die Adresse des Wahlvorstands und die des Wahlberechtigten als Absender, mit dem Hinweis „schriftliche Stimmabgabe“.
Zusätzlich ist ein „Merkblatt“ zur schriftlichen Stimmabgabe vorgesehen, das über den genauen Ablauf informiert.
Zum Merkblatt Briefwahl: Formular 17_Merkblatt Briefwahl mit Bilderklärung
Wählen die „leitenden Angestellten“ bei den Betriebsratswahlen mit?
Nein, „leitende Angestellte“ nehmen nicht an Betriebsratswahlen teil. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht, können also weder wählen noch gewählt werden. Stattdessen werden sie durch ein eigenes Gremium, den Sprecherausschuss, vertreten (vgl. Sprecherausschussgesetz). Darüber hinaus werden leitende Angestellte bei der Berechnung der Schwellenwerte nach § 9 BetrVG (Anzahl der Betriebsratsmitglieder) und § 38 BetrVG (Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder) nicht berücksichtigt.
Wer zählt zu den „leitenden Angestellten“?
Leitende Angestellte unterscheiden sich von den übrigen Arbeitnehmern des Betriebes dadurch, dass sie wesentliche unternehmerische Aufgaben mit eigenem, erheblichem Entscheidungsspielraum wahrnehmen. Ihre Tätigkeit schließt die gleichzeitige Vertretung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen aus. Gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG werden leitende Angestellte in folgende Gruppen eingeteilt
- Einstellung und Entlassung: Leitender Angestellter ist, wer zur selbständigen Entscheidung über die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist. Selbständig bedeutet hier, dass keine Zustimmung von Vorgesetzten oder der Geschäftsleitung erforderlich ist und dass diese Befugnis eine erhebliche Anzahl von Arbeitnehmern betrifft.
- Generalvollmacht oder wesentliche Prokura: Als leitende Angestellte gelten Personen mit Generalvollmacht oder wesentlicher Prokura. Eine bloße Handlungsvollmacht oder eine Prokura, von der in der Praxis kein Gebrauch gemacht wird, reicht nicht aus, um als leitender Angestellter zu gelten.
- Betriebsrelevante Aufgaben: Eine Person gilt auch dann als leitender Angestellter, wenn sie regelmäßig Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind und ein hohes Maß an Erfahrung und Fachkenntnissen erfordern. Erforderlich ist ein freier Entscheidungsspielraum oder ein maßgeblicher Einfluss auf Entscheidungsprozesse. Aufgaben, die lediglich der Umsetzung vorgegebener Ziele dienen, gehören nicht dazu. Als leitende Angestellte können dagegen auch Beschäftigte gelten, die die Unternehmensleitung unmittelbar unterstützen, z.B. Assistenten der Unternehmensleitung.
Diese Aufgaben müssen zudem im Arbeitsvertrag formal festgelegt sein und in der Praxis auch wahrgenommen werden.
Die Teilnahme leitender Angestellter an einer Betriebsratswahl führt nicht automatisch zur Ungültigkeit der Wahl. Die Wahl kann jedoch angefochten werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass ihre Teilnahme das Wahlergebnis beeinflusst hat.
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