Normales Wahlverfahren

Normales Wahlverfahren

Bei Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern wird in der Regel das normale Wahlverfahren angewendet.

Spätestens 10 Wochen vor Ende der Amtszeit des Betriebsrates muss der Wahlvorstand bestellt werden. Bei dem normalen Wahlverfahren kann sowohl eine Personenwahl, als auch eine Listenwahl durchgeführt werden.

im Vergleich zum einfachen Wahlverfahren bietet das normale Wahlverfahren mehr Flexibilität bei der Wahlart und ist für größere Betriebe geeignet.

  • Bestellung eines Wahlvorstands

    In Betrieben mit Betriebsrat bestellt der amtierende Betriebsrat mindestens zehn Wochen vor Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand. Dieser kümmert sich im Weiteren um alle notwendigen Aufgaben der Wahl.

  • Einleitung des normalen Wahlverfahrens

    Bei mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern findet normalerweise das normale Wahlverfahren statt.

    Ausnahme: Bei 101 bis 200 Arbeitnehmern kann in Rücksprache mit dem Arbeitgeber auch das vereinfachte Wahlverfahren gemäß §14a BetrVG eingeleitet werden.

  • Wahlausschreiben und Wählerliste

    Nun folgt die Erstellung und Veröffentlichung von Wählerliste und Wahlausschreiben. Das Wahlausschreiben muss die in § 3 WO vorgeschriebenen Mindestinhalte enthalten, wie den Wahltag mit Ort und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung und entsprechende Hinweise zur schriftlichen Stimmabgabe.

  • Zeit für einen Einspruch und Einreichung von Wahlvorschlägen

    Nun beginnt die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die Wählerliste und zur Einreichung von Wahlvorschlägen. Werden mehrere Wahlvorschlagslisten eingereicht, findet eine Listenwahl statt. Wurde nur eine Liste eingereicht, wird eine Persönlichkeitswahl durchgeführt.

  • Bekanntmachung der BR-Kandidaten

    Mindestens eine Woche vor der Betriebsratswahl müssen die Kandidaten bekannt gegeben werden. In größeren Unternehmen ist jedoch aus organisatorischen Gründen (wie beispielsweise die Briefwahl) eine frühere Veröffentlichung ratsam.

  • Vorbereitung und Durchführung des Wahltags

    Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand, der am Wahltag die Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen durchführt und sich neben allen notwendigen Formalitäten um die Einladung zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrats kümmert.

Häufig gestellte Fragen zur regulären Betriebsratswahl

Welche Wahlverfahren gibt es?

Bevor die Betriebsratswahl organisiert wird, muss das richtige Wahlverfahren bestimmt werden. Es gibt das einfache Wahlverfahren und das normale Wahlverfahren. Dies hängt von der Größe des Betriebes ab:

– In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren gewählt.
– Bei Unternehmen mit mehr als 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern findet die Wahl im normalen Wahlverfahren statt.
– Bei Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern kommt grundsätzlich das normale Wahlverfahren zur Anwendung. Der Wahlvorstand hat jedoch die Möglichkeit, das vereinfachte Wahlverfahren gemäß §14a BetrVG mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.

Je nachdem ob bereits ein Betriebsrat existiert, wird das einfache Wahlverfahren einstufig oder zweistufig durchgeführt. Denn ohne bestehenden Betriebsrat müssen sich zunächst 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer zusammensetzen und eine Mitarbeiterversammlung planen und anschließend einberufen. Auf dieser wird dann ein Wahlvorstand für die Betriebsratswahl gewählt. Video zu Wahlverfahren

Welche Mitarbeiter besitzen ein aktives Wahlrecht?

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die:

  • dem Betrieb angehören, also alle, die eine weisungsgebundene Tätigkeit ausführen, welche vom Arbeitgeber organisiert wird.
  • das 16. Lebensjahr vollendet haben
  • Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne sind, d.h. sie leisten Arbeit auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags und unterliegen der Weisung des Arbeitgebers.

Hat der Wahlvorstand ein Recht auf Schulung?

Ja, der Wahlvorstand hat ein Recht auf Schulung, um seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Laut § 20 Abs. 3 BetrVG müssen die Mitglieder des Wahlvorstands an Schulungen oder Seminaren teilnehmen, die das notwendige Wissen über das Wahlverfahren, die Wahlordnung und die rechtlichen Rahmenbedingungen vermitteln. Die Kosten für diese Schulungen, einschließlich Reise- und Übernachtungskosten, trägt der Arbeitgeber. Dies ist wichtig, um sicherzustellen, dass die Betriebsratswahl rechtssicher und korrekt durchgeführt wird.

Wer organisiert eine Betriebsratswahl?

In Betrieben mit Betriebsrat bestellt der amtierende Betriebsrat mindestens zehn Wochen vor Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand. Dieser kümmert sich im Weiteren um alle notwendigen Aufgaben der Wahl.

Wie viele Mitglieder hat der Betriebsrat?

Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb. Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Zusammensetzung des Betriebsrats nach der Beschäftigtenzahl. Je mehr Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt sind, desto größer muss der Betriebsrat sein, um eine angemessene Vertretung der Belegschaft zu gewährleisten.

Hier eine Übersicht, wie sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder in der Regel nach § 9 BetrVG zusammensetzt:

  • Bis zu 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer: 1 Betriebsratsmitglied
  • 21 bis 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer: 3 Betriebsratsmitglieder
  • 51 bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer: 5 Betriebsratsmitglieder
  • 101 bis 200 wahlberechtigte Arbeitnehmer: 7 Betriebsratsmitglieder
  • 201 bis 400 wahlberechtigte Arbeitnehmer: 9 Betriebsratsmitglieder
  • 401 bis 700 wahlberechtigte Arbeitnehmer: 11 Betriebsratsmitglieder
  • 701 bis 1.000 wahlberechtigte Arbeitnehmer: 13 Betriebsratsmitglieder
  • 1.001 bis 1.500 wahlberechtigte Arbeitnehmer: 15 Betriebsratsmitglieder
  • Für Betriebe mit mehr als 1500 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder stufenweise:
    Für je angefangene weitere 500 Arbeitnehmer kommen 2 Mitglieder dazu.
  • 5.001 bis 6.000 wahlberechtigte Arbeitnehmer: 31 Betriebsratsmitglieder
  • 6.001 bis 7.000 wahlberechtigte Arbeitnehmer: 33 Betriebsratsmitglieder
  • 7.001 bis 9.000 wahlberechtigte Arbeitnehmer: 35 Betriebsratsmitglieder
  • Für Betriebe mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder stufenweise:
    Für für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer kommen 2 Mitglieder dazu.

Welche Wahlverfahren gibt es?

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