Eine Betriebsratswahl kann gemäß § 19 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Daneben muss der Rechtsverstoß nicht berichtigt worden sein (evtl. war eine Berichtigung auch unmöglich). Zudem muss durch den Rechtsverstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst worden sein.