Ratgeber Einigungsstelle

Der Druck wächst: Digitalisierung, veränderte Produktionsprozesse und Fachkräftemangel verlangen Unternehmen viel ab – vor allem Innovationsbereitschaft. Doch es geht nicht nur um neue Wege am Markt: Auch das Miteinander im Betrieb muss sich dem Wandel anpassen. Ist ein Konflikt festgefahren, kann eine Einigungsstelle den entscheidenden Impuls zur Lösung geben.

Vielleicht stehst auch Du vor einem solchen Konflikt, der eine professionelle Konfliktlösung erfordert. Doch der Weg zur Einigungsstelle wirft oft Fragen auf: Wo findet man den passenden Einigungsstellenvorsitzenden, wie läuft das Verfahren ab und was kann man von der Einigungsstelle als Konfliktlösungstool erwarten? Dieser Ratgeber soll Dir Antworten auf diese Fragen geben und Dir helfen, den Weg zu einer konstruktiven Konfliktlösung durch eine Einigungsstelle zu finden.

Ein Konflikt im Betrieb scheint festgefahren und ausweglos?

Wir stehen Dir nicht nur bei der Vermittlung des passenden Einigungsstellenvorsitzenden zur Seite, sondern unterstützen Dich auch während des gesamten Umsetzungsprozesses, um die betrieblichen Herausforderungen erfolgreich zu meistern und eine Lösung zu finden.

FAQ

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Was ist die Einigungsstelle?

Eine Einigungsstelle ist ein betriebsverfassungsrechtliches Schiedsverfahren für Regelungskonflikte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Rechtsgrundlage ist im Wesentlichen der § 87 BetrVG. Eine Einigungsstelle kann sowohl vom Betriebsrat als auch vom Arbeitgeber berufen werden. Sie besteht zum einen aus Teilnehmern, welche der Betriebsrat benennt und aus Teilnehmern, welche der Arbeitgeber benennt. Weiterhin gibt es einen unparteiischen Einigungsstellenvorsitzenden.

Was sind typische Konfliktgegenstände der Einigungsstelle?

Typische Regelungskonflikte sind die Themen der „harten“ Mitbestimmung (§ 87 BetrVG). Beispiele dafür sind die Regelung von IT-Systemen durch Betriebsvereinbarungen, Meinungsverschiedenheiten zur Gestaltung von Dienst- bzw. Schichtplänen oder auch die Klärung von Auskunftspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Wirtschaftsausschuss.

Es gibt eine Vielzahl an Regelungsgegenständen, bei denen die Einigungsstelle erzwungen werden kann. In erster Linie sind dies die Mitbestimmungsbelange gemäß § 87 BetrVG. Es gibt im Gesetz jedoch noch viele weitere Regelungsgegenstände, bei denen eine Einigungsstelle erzwungen werden kann.

Auf welche Initiative hin wird die Einigungsstelle angerufen?

Im Regelfall kann jede Betriebspartei einzeln die Einigungsstelle anrufen. Denkbar ist auch der Fall, in dem beide Betriebsparteien gemeinsam die Einigungsstelle anrufen.

Wie ist der Ablauf der Einigungssstelle?

Bei der Einigungsstelle geht es um die Vermittlung zwischen den Betriebsparteien und um eine einvernehmliche Konfliktlösung. Dem entsprechend hält sich das Betriebsverfassungsgesetz auch in der Ausgestaltung der Einigungsstelle zurück. Es geht nicht um formalisierte Verfahrensabläufe – und auch nicht um richterliche Rechtsprechung. Deshalb entfällt viel Zeit auf die Anhörung und den Austausch beider Betriebsparteien. Oft gibt es Unterbrechungen für längere Zwischenbesprechungen. Der genaue Ablauf der Einigungsstelle ist höchst individuell. In der Regel finden Einigungsstellen in den Räumlichkeiten des Betriebes statt.

Was ist das Ergebnis der Einigungsstelle?

In der Regel enden Einigungsstellen mit einem Kompromiss für die Betriebsparteien, vermittelt durch die oder den Vorsitzenden der Einigungsstelle. Scheitern die Einigungsversuche zu einer Mitbestimmungsangelegenheit, stimmen jedoch die Einigungsstellenmitglieder ab. Falls es ein Unentschieden zwischen den Betriebsparteien gibt, stimmt in einem weiteren Abstimmungsgang der Vorsitzende mit und ist damit ausschlaggebend. Das Abstimmungsergebnis ist dann der sogenannte Spruch der Einigungsstelle. Ein Spruch der Einigungsstelle ist ein betriebsverfassungsrechtlich verbindliches Ergebnis.

Wer muss für die Einigungsstelle zahlen?

Der§ 76a BetrVGregelt die Kostenfrage ganz allgemein. Die Kosten für eine Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber. Sowohl die Kosten für den Einigungsstellenvorsitzenden als auch die Freistellung der Betriebsratsmitglieder.